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alle Angelegenheiten des Fuͤrstlichen Hauses, insoweit nicht einer Privatperson
die Kosten zur Last fallen;
unter derselben Vorausseßung alle Augelegenheiten des Fürstl. Hausfideicommiß-
vermögens, sowie des landesherrlichen Fiskus, des Reichöfiskus und derjenigen
öffenklichen Kassen und Anstalten, welche für Rechnung des Staates oder des
Reiches verwaltet werden;
3. alle Verhandlungen, welche im öffentlichen Interesse des Staates, des Reiches
oder der Kirche, sowie aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst überhaupt,
ohne Beziehung auf das Privalinteresse einzelner Personen, Anstalten oder
Körperschaften stattfinden;
alle Erinnerungen an die Behörden; desgleichen Entschuldigungen oder Frist
suchende Berichte, dafern nicht die desfallsigen Kosten einem säumigen Beamten
aufzuerlegen sind, sowie die in Folge erhobener Beschwerde im Aufsichtswege
veranlaßten Verhandlungen und Verfügungen, insoweit die Beschwerde für be-
hründet gefunden wird;
die Strafverwandlungs., die Kosten- und Straserlaß., sowie Kosten- und Straf-
kuninns „Angelegenheiten;
nach Maßgabe des Gesezes vom 16. März 1855 (Ges. Samml. S. 54)
26 in sreien Gerichtstagen zu verhandelnden Sachen;
alle Verhandlungen, welche die Ermittelung der Collateralgelder-Abgabe be-
zwecken, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe oder
durch zu niedrige Angabe des Betrags des Nachlasses Seitens der Abgabe-
pflichtigen besondere Verhandlungen veranlaßt werden, welchen Falls dieser die
Kosten dafür zu tragen hat. Wird mit diesen Verhandlungen zugleich ein
Partei, oder sonstiges Privatinteresse verfolgt, wie die Regulirung oder Sicher-
stellung einer Erbschaft, so haben die betreffenden Interessenten einen verhält-
nißmäßigen richterlich festzustellenden Theil aller Gebühren zu entrichten;
die Uebereignung zwangsweise enteigneter Grundslücke, sowie von Grundstücken
an Gemeinden zu Ortsverbindungewegen einschließlich aller dazu erforderlichen
Verhandlungen:
die Bestätigung und Aussertigung der Ablösungsverträge über Reallasten, bei
denen der —— betheiligt ist (§. 2 des Gesepes vom 11. Jannar
1856. Ges. Samml. S. 45);
alle Verhandlungen und Ausfertigungen, welche die obervormundschaftliche Auf-
sicht über einen Minderfährigen oder sonst Bevormundeten betreffen, dessen
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