Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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alle Angelegenheiten des Fuͤrstlichen Hauses, insoweit nicht einer Privatperson 
die Kosten zur Last fallen; 
unter derselben Vorausseßung alle Augelegenheiten des Fürstl. Hausfideicommiß- 
vermögens, sowie des landesherrlichen Fiskus, des Reichöfiskus und derjenigen 
öffenklichen Kassen und Anstalten, welche für Rechnung des Staates oder des 
Reiches verwaltet werden; 
3. alle Verhandlungen, welche im öffentlichen Interesse des Staates, des Reiches 
oder der Kirche, sowie aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst überhaupt, 
ohne Beziehung auf das Privalinteresse einzelner Personen, Anstalten oder 
Körperschaften stattfinden; 
alle Erinnerungen an die Behörden; desgleichen Entschuldigungen oder Frist 
suchende Berichte, dafern nicht die desfallsigen Kosten einem säumigen Beamten 
aufzuerlegen sind, sowie die in Folge erhobener Beschwerde im Aufsichtswege 
veranlaßten Verhandlungen und Verfügungen, insoweit die Beschwerde für be- 
hründet gefunden wird; 
die Strafverwandlungs., die Kosten- und Straserlaß., sowie Kosten- und Straf- 
kuninns „Angelegenheiten; 
nach Maßgabe des Gesezes vom 16. März 1855 (Ges. Samml. S. 54) 
26 in sreien Gerichtstagen zu verhandelnden Sachen; 
alle Verhandlungen, welche die Ermittelung der Collateralgelder-Abgabe be- 
zwecken, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe oder 
durch zu niedrige Angabe des Betrags des Nachlasses Seitens der Abgabe- 
pflichtigen besondere Verhandlungen veranlaßt werden, welchen Falls dieser die 
Kosten dafür zu tragen hat. Wird mit diesen Verhandlungen zugleich ein 
Partei, oder sonstiges Privatinteresse verfolgt, wie die Regulirung oder Sicher- 
stellung einer Erbschaft, so haben die betreffenden Interessenten einen verhält- 
nißmäßigen richterlich festzustellenden Theil aller Gebühren zu entrichten; 
die Uebereignung zwangsweise enteigneter Grundslücke, sowie von Grundstücken 
an Gemeinden zu Ortsverbindungewegen einschließlich aller dazu erforderlichen 
Verhandlungen: 
die Bestätigung und Aussertigung der Ablösungsverträge über Reallasten, bei 
denen der —— betheiligt ist (§. 2 des Gesepes vom 11. Jannar 
1856. Ges. Samml. S. 45); 
alle Verhandlungen und Ausfertigungen, welche die obervormundschaftliche Auf- 
sicht über einen Minderfährigen oder sonst Bevormundeten betreffen, dessen 
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