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189 1.
S. 21.
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
§. 22.
Die vorlehemen Bestimmungen finden keine Amvendung:
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. auf Kochgesähe, in welchen mitlelst Dampfes, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen iss, gekocht wird;
. auf Dampfüũberhiter oder Vehälter, in melcken Dampf, der einem an-
derweitigen Danwpfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von
Feuer besonders erbitzt wird:
auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von
nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite oder
durch eine andere ven der Zentralbehörde des Bundesstaates genehmigte
Sicherheitsvorrichtung verbunden sind.
8. 23.
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen
des Bahnpolizei- Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom
30. November 1835 und der Babnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung vom 12. Juni 1878 in Geltung.
8. 24.
Die Bekannimachung, betreffend allgemeinc pvolizeiliche Bestimmungen über
die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Neichs-Gesetzblatt S. 122)
und die diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883
(Reichs-Gesetztlatt S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesetblatt S. 173)
werden aufgehoben.
Berlin, den 5. August 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Voetticher.