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Es trilt daher, unter Aufhebung der Telegraphenordnung vom 13. Augusl 1880,
vom 1. Juli 1891 ab die nachstehende
Telegraphenordnung
in Kraft.
Benutzung 8 Telegraphen.
I. Die Bennhung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen
steht Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Tele-
graphenanstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Galtungen
von Korrespondenz zu schließen.
II. Der Absender eines Privatlelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Ver-
langen sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei,
in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen.
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück-
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird,
werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht
dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder
dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober.Posldirektion
und in lehzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Be-
rufung nicht slattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten
eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
S. 2.
Wahrung des K.Spes-ebeiunirts,
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele-
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimuiß auf das
Strengste gewahrt werde.
8. 3.
Dienststunden ber Kelegraphenenstalten.
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie
für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht)
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
2) Anstalten mit beschränklem Tageddienst.