Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

76 1891. 
Telegrammen, die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die 
dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
II. In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache. 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
a) verabredete Sprache, 
b)chiffrirte Sprache, 
D) eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung 
besteht. 
III. Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus 
Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen 
Verkehr nicht zugelassen. Auf Staats- und Diensttelegramme findet diese 
Bestimmung dagegen keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allge- 
meinen Handelskodex abgesaßten Sectelegramme (vergl. § 17). 
IV. Unter „Telegrammen inoffener Sprache“ werden solche Telegramme 
verstanden, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen 
derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen 
neben der deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der 
Telegraphenvenwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder 
ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deuischen Reichs gelegenen Eisen- 
bahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, 
soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen 
ausdrücklich nachgegeben wird. 
V. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen 
Telegramme augesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für 
sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständ- 
lichen Säße bilden. 
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in ver- 
abredeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Büreau der 
Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Ge- 
brauch dieses amtlichen Wörkerbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, 
welche auf den Tag der Veröffentlichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörker 
der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchsiaben enthalten und müssen
	        
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