76 1891.
Telegrammen, die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die
dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
II. In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
a) verabredete Sprache,
b)chiffrirte Sprache,
D) eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung
besteht.
III. Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus
Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen
Verkehr nicht zugelassen. Auf Staats- und Diensttelegramme findet diese
Bestimmung dagegen keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allge-
meinen Handelskodex abgesaßten Sectelegramme (vergl. § 17).
IV. Unter „Telegrammen inoffener Sprache“ werden solche Telegramme
verstanden, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen
derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen
neben der deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der
Telegraphenvenwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder
ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deuischen Reichs gelegenen Eisen-
bahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung,
soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen
ausdrücklich nachgegeben wird.
V. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen
Telegramme augesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für
sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständ-
lichen Säße bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in ver-
abredeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Büreau der
Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Ge-
brauch dieses amtlichen Wörkerbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren,
welche auf den Tag der Veröffentlichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörker
der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchsiaben enthalten und müssen