Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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gramms rc. müssen vom Aufgeber in der Urschrist, und zwar unmittelbar vor die 
Ausschrift niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen 
Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
(D)für „dringendes Telegramm"“ 
(81) für „gebührenpflichtige Dienstnotiz“, 
(KI.) für „Telegramm mit bezahlter Antwort“, 
(RPD) für „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort", 
(I0) für „Telegramm mit Vergleichung“, 
(CB) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige", 
(F8) für „nachzusendendes Telegramm, 
(P) für „Post bezahlt“. 
(PR) für „Post eingeschrieben“, 
(X) für „Eilbote bezahlt" 
(RXF) für „Antwort und Bote bezahlt“, 
(Es) für „Estafette bezahlt“, 
(RO) für „offen zu bestellendes Telegramm“, 
(MF) für „eigenhändig zu bestellendes Telegramm“. 
Ivr. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um 
die Uebermintelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner 
so beschaffen sein, daß die Bestellung an den Empsänger ohne Nachforschungen und 
Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die 
Hausnummer nachweisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die 
Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. 
Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers 
eine solche ergänzende Bezeichnung beigesügt wird, um im Falle einer Entsiellung 
des Eigennamens der Beslimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers 
einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geographischen Lage 
des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein Zweisel über die dem Tele- 
gramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden Orts. 
bezeichnungen. 
. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrist ist zulässig, wenn dieselbe 
vorher seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes ver, 
einbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphen= 
anstalt vereinbarte abgekürzte Ausschrist hinterlegt hat, ist gestatlet, diese Ausschrift 
in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der
	        
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