Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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1891. 
grammen ermächligt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von 
Telegrammen gestattet werden. 
IV. 
Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die 
Landbriefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm 
zur Erhebung. 
8. 8. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke 
der Beförderung niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren 
mitgezählt, mit Ausnahme der Angabe des Beförderungsweges, der Unter- 
scheidungszeichen, Bindestriche, Apostrophe und Absatzzeichen. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der 
Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende 
Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz 
oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei 
der Wortzählung mitgerechnet. 
P) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 
S 
Buchstaben nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkuuft zu dem je- 
weilig gültigen internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse- 
Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, 
wird für ein Wort gezählt. 
Die größte Länge eines Tapvortes in verabredeter Sprache ist auf 
10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im 
Text eines gemischten, aus Wörtern der offenen und der verabredeten 
Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur 
Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueber- 
schuß wird jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort ge- 
zählt. Wenn dieses gemischte Telegramm außerdem einen chiffrirten Text 
enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter 
b gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen 
solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache 
abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chissrirter 
Sprache abgefaßte Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt.
	        
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