Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 81 
e) Als je ein Wort werden gezählt: 
. der Name der Bestimmungsanstalt, des Bestimmungslandes und der 
Unterabtheilung des Gebiets, aber nur in der Telegrammausschrist 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten 
Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörker so 
geschrieben sind, wie sik in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen, 
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), 
das Unterstreichungszeichen, 
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
die Anführungszeichen (die besonderen Zeichen am Anfang und 
Ende einer einzelnen Stelle), 
. die nach F. 6 JII. zugelassenen Abkürzungen für dic besonderen An- 
aben vor der Telegrammausschrist. 
* 
) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke werden für so viele 
Woͤrter gezählt, als zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apo- 
stroph getreunten Wörter werden für eben so viele einzelne Wörter gezählt. 
Es können jedoch die in der englischen und sranzösischen Sprache vor- 
kommenden zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nölhigen 
Falles durch Vorzeigung eines Wörkerbuches nachgewiesen werden muß, 
als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend 
taxirt werden. 
6) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Verände- 
— 
tungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die 
Eigennamen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen, die Namen 
von Ortschaften, Plätzen, Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von 
Schiffen, ebenso wie die ganz in Buchstaben geschriebenen Zahlen nach 
der Anzahl der zum Auedruck derselben vom Aufgeber gebrauchten 
Wörter gezählt. 
) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den elwaigen 
Ueberschuß. Dieselbe Regel sindet Anwendung auf die Zählung von 
Auchstaben.Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von 
Buchstaben und Zissern, welche entweder als Handelsmarken oder in den 
Seetelegrammen angewendet werden (vergl. S§. 5 III. u. 171I.). 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammlung. lII. 14
	        
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