1891. 85
8. 14.
Telegraphische Postanweisungen.
J. Die Telegraphenanslalten an solchen Orlen, an denen eine Possanstalt be-
steht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts. Postanstalt Beträge auf Postanwei-
sungen, welche auf telegraphischem Wege uberwiesen werden sollen, von den Ab-
sendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegrapbenstationen findet diese Bestim-
mung tein Anwendung
Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Tele-
#unhenbnktnnn ermächtigt, wenn bei ihnen Poslanweisungen auf telegraphischem
Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Post-
anstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-
Postanstalt zu bewirken:
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch aus-
gesprochen hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt
beschehe, was durch den Zusaß auf der Poslanweisung: „telegraphen-
lagernd“ auszudrücken ist;
im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postauwei-
sung erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die
Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphen=
anstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Aus-
weis des Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als versügungsfähig be-
kannt ist, vorhergehen. Die telegraphische Postanweisung ill alsdann von der Telc-
graphenanstalt mit dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom
Empsänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit
dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empsänger bekannt sei, oder daß und in
welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
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8. 15.
Nachsendung von Telegrammen.
I. Der Ausgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Ausschrift den
Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibl, verlangen, daß dasselbe sofort
nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen,
ihr in der Wohnung des Empfängers bekannt gegebenen Bestimmungsort weiler-
befördert werde.