Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

86 1891. 
II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hinter, 
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann 
nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum 
letzten, befördert. 
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die 
erste Beförderungsstrecke emsallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige 
Ausschrist in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen 
neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom 
Empfänger erhoben. 
Iv. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer 
Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Tele- 
gramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. 
Die bezüglichen Anträge sind schriftlich zu stellen. 
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem- 
selben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtele- 
graphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue 
Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands 
liegt. und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltorte Anstalten der Reichs- 
Telegraphenverwaltung bz. der Staats,Telegraphenverwaltung Bayerns oder Würktem- 
bergs befinden. 
8. 16. 
Vervielfältlgung von Telegrammen. 
I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger 
in einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und der- 
selben Telegraphenanstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben 
Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne 
Weiterbeförderung durch Post, Eilboten oder Estafette. 
II. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den 
Umständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (ogl. 
§. 61II) niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu ver- 
hleichendes Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe 
der ersten Ausschrift voransteht. 
III. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger ge- 
richtel ist, so dars jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Auf- 
schrift tragen, es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses
	        
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