Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 
C. 7. 
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht. 
S. 8. 
Wegen aller Handlungen, mit welchen baare Auslagen verbunden sind, ist in 
der Regel ein zur Deckung derselben hinreichender Kostenvorschuß einzuheben. Die 
Vornahme der Handlung kann in gecigneten Fällen von der Bezahlung des Aus- 
lagenvorschusses abhängig gemacht werden. Ebenso die Anfertigung von Abschriften, 
Abzeichnungen und Auszügen, welche nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, von 
vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden Betrags. 
8. 9. 
In dem Ansahe für Ausfertigungen, sowie in den sür gerichtliche Geschäfte 
bestehenden Bauschsãhen sind, wo nicht eiwas Anderes bestimmt ist, jederzeit die 
Beschlüsse und Reinschriften und in dem Ansatze der mündlichen Ladungen der Be- 
schluß selbst mit inbegrifsen. Für Beschlüsse, die nicht zur Reinschrift gelangt sind, 
wird die Gebühr für Randbeschlüsse in Ansatz gebracht. 
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind 
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w. nur 
zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn für die 
vollendete amtliche Handlung ein Bauschsatz als Gebühr zu erheben sein würde, acht 
Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten. 
Unterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thäligkeit einer Behörde in An- 
spruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten behördlichen Ver. 
sügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung herbeizuführen, für 
welche ein Bauschausaß als Gebühr zu erheben sein würde, so ist nach der Bestim- 
mung des Absatz 2 zu verfahren, wenn die Betheiligten ein Verschulden hierbei trifft. 
Die solchenfalls erhobenen Gebühren kommen auf den Bauschansaß der Gebühr für 
die vollendete amtliche Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von 
dem Zeitpunkte der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige 
vornehmen, was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses nothwendig ist. 
8. 10. 
Kommt in einer Urkunde über die Zuschreibung von Grund, und Bergeigen- 
thum (§. 35 folg.) oder die Bestellung von Hypotheken (. 40 folg.) noch die Ver- 
lautbarung von Geschäften der im §. 48 erwähnten Art vor, so greist neben der
	        
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