1891.
C. 7.
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht.
S. 8.
Wegen aller Handlungen, mit welchen baare Auslagen verbunden sind, ist in
der Regel ein zur Deckung derselben hinreichender Kostenvorschuß einzuheben. Die
Vornahme der Handlung kann in gecigneten Fällen von der Bezahlung des Aus-
lagenvorschusses abhängig gemacht werden. Ebenso die Anfertigung von Abschriften,
Abzeichnungen und Auszügen, welche nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, von
vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden Betrags.
8. 9.
In dem Ansahe für Ausfertigungen, sowie in den sür gerichtliche Geschäfte
bestehenden Bauschsãhen sind, wo nicht eiwas Anderes bestimmt ist, jederzeit die
Beschlüsse und Reinschriften und in dem Ansatze der mündlichen Ladungen der Be-
schluß selbst mit inbegrifsen. Für Beschlüsse, die nicht zur Reinschrift gelangt sind,
wird die Gebühr für Randbeschlüsse in Ansatz gebracht.
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w. nur
zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn für die
vollendete amtliche Handlung ein Bauschsatz als Gebühr zu erheben sein würde, acht
Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten.
Unterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thäligkeit einer Behörde in An-
spruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten behördlichen Ver.
sügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung herbeizuführen, für
welche ein Bauschausaß als Gebühr zu erheben sein würde, so ist nach der Bestim-
mung des Absatz 2 zu verfahren, wenn die Betheiligten ein Verschulden hierbei trifft.
Die solchenfalls erhobenen Gebühren kommen auf den Bauschansaß der Gebühr für
die vollendete amtliche Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von
dem Zeitpunkte der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige
vornehmen, was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses nothwendig ist.
8. 10.
Kommt in einer Urkunde über die Zuschreibung von Grund, und Bergeigen-
thum (§. 35 folg.) oder die Bestellung von Hypotheken (. 40 folg.) noch die Ver-
lautbarung von Geschäften der im §. 48 erwähnten Art vor, so greist neben der