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hebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in
See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen
kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
S. 18.
Welterbeförderung.
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus
erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten,
oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbesörderung in
einem taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. §. G LlL).
III. Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu be-
dienen:
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbesörderung nicht ange-
geben ist,
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeför-
derung handelt, und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben
Art zu bezahlen.
IV. Die Ankunfssanstalt isi verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. I) oder vom Empfänger
(vergl. §. 151V) verlangt worden ist,
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Geboie steht.
V. Telegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Posl an ihre Be-
stimmung gelangen, also auch solche, welche posllagernd niedergelegt werden sollen,
werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und
für den Emfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind
jedoch solgende Fälle:
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden
sollen, sind mit der vor die Ausschrift niederzuschreibenden Angabe „Post
eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Auf-
geber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Ein-
schreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller
Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert,
oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Tele-
gramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.