Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

d0 1891. 
VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des 
Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt 
nicht durch Eilboten beslellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der 
jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche 
etwa aus dieser Eimichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu 
vertreten. 
S. 19. 
Entrichtung der Gebühren. 
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Ausgabe des Telegramms im 
Voraus zu entrichten. 
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
#a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15), 
b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. §. 18), 
) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere 
her beförderten Telegramme (vergl. S. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden 
hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstaltung des schuldigen Be- 
trages ausgehäwdigt. 
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels 
Werthzeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — 
erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Ver- 
langen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei ge- 
bührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auf- 
lieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren 
Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten 
aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die be- 
trefsende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen 
entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die 
Buchung der Gebühren entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig 
für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren ge- 
stundet werden, 2 Pfeunig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstalionen findet 
diese Bestimmung keine Anwendung.
	        
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