1891. 9l
8. 20.
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen.
I. Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist.
zurückgezogen oder in der Beförderung ausgehalten werden, sofern es noch Zeit ist
Wenn in einem solchen Falle die Besörderung des Telegramms noch nicht begonnen
hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet.
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Tele-
graphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort,
Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die voraus-
bezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist.
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits besördert worden
ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Be-
stimmungen im F. 24 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden;
für dieses Telegramm sind die tarismäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge
wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Brieses Kenntniß gegeben. Verlangt der
Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Ank.
wort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Be-
stellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem
derartigen Verlangen hat der Antragsleller das Ansuchen schriftlich zu stellen und
sich als Absender oder dessen Beaustragter auszuweisen.
8. 21.
Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort.
1. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz, gleich nach der Ankunft bei
der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist,
verschlossen.
ADieselben werden, ihrer Ausschrift entsprechend. entweder nach der Woh-
nung, dem Geschäftslokal k. des Empfängers bestellt bz. auf sonstige Weise weiter-
besördert oder postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. Im Weiteren können
die angekommenen Telegramme den Empfängern mittels Ferusprechers nach den hier.
über erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden.
III. Die Bestellung oder Weiterbesörderung der Telegramme geschieht mit
thunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vor-
ranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl.
8. 18 VIII).
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