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IV. Staats-, sowie Diensl= und dringende Privaltelegramme werden mit Vor-
rang vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme
und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines
demselben beizugebenden Empfangsscheines.
V. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder
deren Vorsland gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schrift-
liche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde,
oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden,
VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand
gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des
Empfängers an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur
Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft. Haus- oder Wirthsleute
oder an den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der
Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt
schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Ausschrift gesetzten
Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ verlangt hat, daß die Zuslellung
nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürse sich an der Thür 2c. der Woh-
nung des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine
nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche
den Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(M)“ tragen, sind jedoch stets an
den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden posllagernde oder telegraphenlagernde
Telegramme nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Aus-
weis ausgehändigt. Telegrammc, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen,
werden an den Bahnhossvorsteher oder dessen Stellverlreter abgegeben.
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden,
wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth r2c. des Gasthofes
mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen
und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der er-
folgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an
den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen
Hinterlassung eines Benachrichligungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanslalt
zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Ausgabe-
ansialt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle sonstigen unbeslellbaren Tele-
gramme behandelt.