182 1. 93
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzusinden, der das Tele-
gramm annimmt, so hat der Bole, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für
welches ein Empfangsschein ausgeserligt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines
Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der
Bestellung nichl darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des
Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuhesten, das Telegramm
selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem
Vermerk „eigenhändig zu beslellen" oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise
zu verfahren, wenn der bezeichnete Empsänger selbst nicht angetroffen wird.
X. Wenn der Vote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangs=
scheinen den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen
aushändigt, hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das
Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen.
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
Unbestellbare Telegramme.
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestell-
barkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Un-
bestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus
dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des
unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügen-
der Sicherheit bekannt: dann wird die Unbeslellbarkeitsmeldung diesem sobald als
möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten
Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder
bestätigen.
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur
Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb
sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet,
so wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren,
welche die Bezeichnung „telegraphen.“, „post.“ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
8. 23.
Gewährleistung.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr