Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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und hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Tele- 
gramme entstehen, nicht zu vertreten. 
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm. welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes 
har nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfän- 
gers gelangt ist, 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweis- 
lich seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. 
Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung 
oder Verzögerung handest. 
III. Bei Rücksorderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß 
und durch welche Fehler das Telegramm derart entslellt il. daß es seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des An- 
rechtes innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig 
gemacht werden. 
V. Die Erstaktung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der 
Nebengebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, ensslellt, oder nicht ange- 
kommen sind, und auf die Gebühren der im §. 24 vorgesehenen Telegramme, nicht 
aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche elwa durch die Verzögerung, 
Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nuplos gemacht 
worden sind. 
8. 24. 
Berichtigungotelegramme. 
I. Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können inner- 
halb einer Frisi von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auslieferung oder 
der Ankunft dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen 
oder Erläuterungen geben, welche sich auf das in der Uebermittelung befindliche 
oder bereits beförderte Telegramm beziehen. Sie können auch zum Zweck einer 
Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder
	        
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