Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 95 
durch die Bestimmungs- oder Ursprungs-Anslalt oder durch eine Durchgangs-Anslalt 
vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu 
hinterlegen: 
I. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Ant. 
wort gewünscht wird. 
II. Jedes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung aufhebende Telegramm 
(vergl. §. 20) und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförde- 
rung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von 
Anstalt zu Anstalt ausgetauschte Mittheilung isl ein Diensttelegramm, welches nach 
dem gewöhnlichen Tarif taxirt wird. 
III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf 
desfallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die 
wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. 
Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter un- 
richtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht 
erstattet, welche in dem Auskunft verlangenden wie in dem Antworts-Dienst. 
telegramm die im Ursprungstelegramm richtig wiedergegebenen Wörter bezeichnen. 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf 
Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung 
begriffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben 
werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betrefsenden 
Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
§S. 25. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. 
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder 
deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die 
Brzahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat 
der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren 
werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendelen Werthzeichen wird 
jedoch nur auf seinen Antrag erstattet.
	        
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