Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 5 
5. Fall des § 131 Absatz 4 des Gesetzes (vergl. das Formular im Reichs. 
Gesetzblalt von 1880 S. 165 ff. unter Nr. 6.): 
In die Liste der Genossen für die Genossenschaft Kalehater Konsem- 
Terein c. G. m. 5P. M. in Katspäkte ist bei dem Genossen LTischler 
Ilans Miitler in Matchütte (Nr. 6 der Liste) am 1en Mi 18917 Fol- 
gendes — eingetragen [— vorgemerkt —')] worden: 
Zasl der weiteren Ceschd/rsanfkeile: 7. 
) Bel der ## Auzsfüllung zu durchstreichen. 
  
& II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 15. Jannar 1892. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. December 1890 
— Gesetsammlung Seite 138— und vom 27. December 1890, Seite 155 — bringen 
wir die nachslehend abgedruckte, zur Ausführung des Reichsgesehes, betreffend die 
Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22 Juni 1889, erlassene Bekanntmachung 
des Herm Reichskanzlers vom 24. December 1891 über 
1) die Besreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht. 
2) die Entwerthung und Vernichtung von Marken, 
— Nr. 306 des Deutschen Reichs-Anzeigers von 1891 —, noch besonders zur 
Kenntniß der Betheiligten mit dem Bemerken, daß diese Vorschristen an Stelle 
der mit der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. December 1890 zum Abdruck 
gebrachten Bekanntmachung des Her#n Reichskanzlers vom 27. November 1890 — 
Gesetzzammlung S. 139 — getreten sind. Gleichzeitig ordnen wir an, daß die 
durch Absaß 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. December 1890 den Or- 
ganen der Krankenkassen, welchen die Einziehung der Beiträge für die denselben 
angehörigen Versicherten übertragen ist, aufgegebene Entwerlhung der Marken 
künftighin nicht mehr in der durch Absatz 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 
27. December 1890 vorgeschriebenen Weise — mittels eines Strichs —, sondern 
nur in der Weise zu erfolgen hat, daß auf den einzelnen Marken — handschriftlich 
oder unter Anwendung eines Stempels — der Cntwerthungstag in Ziffern ange- 
geben wird, zum Beispiel 15. 3. 92. 
ir machen hierbei darauf aufmerksam, daß nach der Bestimmung unter Ziffer 
II Za des nachstehend abgedruckten Beschlusses des Bundesraths künftighin auch 
sür die durch Arbeitgeber und Versicherte staltfindende Entwerthung von Marken
	        
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