102 1892.
8. 2.
Meistgewicht.
1. Es beträgt das Meistgewicht:
eines Brieses 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm.
eines Packets 50 Kilogramm.
8. 3.
Autenseite.
. I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die
Besoͤrdering bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, seine Firma, so.
wie seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen,
welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen.
unter der Bedingung binzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung
betreffenden Vermerke . in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Brief-
umschlags nicht überschreitken und am oberen Nande des Briesumschlags auf der
Vorderseile oder Rückseite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge,
und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen an-
gebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel, oder Stempelab.
druck anzuseben sind., Wegen der besonderen Bestimmungen für Post.Packetadressen, Post-
karten, Drucksachen. Waarenproben und Nostanweisungen siehe Ss. 4, 14, 15, 17 und 19.
2. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packek-
sendungen an gleicher Stelle auf die Post-Packetadresse zu kleben.
8. 4.
Begleltadresse zu Packet
1. Jeder Packetsendung muß eine #egleilndrese (VoslPacketadresse in der von
der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
Formulare zu Posl-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen
werden.
3. Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Belrag
der Freimarke erboben. Unbeklebte Fermulare werden zum Preise von 5 Pf. für
je 10 Stück abgelassen.
4. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe,
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten
Formularen übereinstimmen.