Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 103 
5. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnikt kann zu schriftlichen 
oder gedruckten Mittheilungen benutzt werden. 
6. Die Posl-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Posl- 
anstalt oder an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch ab- 
getrennt und vom Empfänger zurückbehalten werden. 
,5. 
Mehrere Packete 8 elner Begleitadresse. 
I. Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch 
ist es nicht zulässig. Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels 
einer Begleitadresse zu versenden. 
2. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß 
auf ** der Werth eines jeden Packetes besonders angegeben werden. 
Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Post. Packetadresse be- 
Acies. sein. 
86. 
Aufschrift. 
1. In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so be- 
stimm bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebengt wird. 
2. Dies gilt auch bei solchen mit „pofllagernd“ bezeichneten Sendungen, für 
welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk 
„pofllagernd“ darf stan des Namens des Empsängers eine Angabe in Buchstaben 
oder Ziffern angewendet sein. 
J. Bei Postsendungen nach Ortschaften ohne Postaustalt ist in der Aufschrift 
außer dem eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von 
welcher aus die Bestellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder 
die Abholung erfolgen soll. Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Poslanstalt 
versehen ist, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orlen gehört, so ist seine Lage 
in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. 
4. Die Ausschrift eines Packels muß die wesentlichen Angaben der Begleit- 
adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse be- 
stellt werden kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Fall der Frankirung der 
Vermerk „frei" k. und im Fall des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk 
„durch Eilboten“ 2. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Ausschrift 
mit dem Vermerke der Nachnahme (F. 21) versehen sein. 
5. Die ALusschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der 
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