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nur noch die vorstehend bemerkte Art der Entwerthung durch Angabe des Ent-
werkhungstages zur Anwendung zu bringen ist, während andere Entwerthungs-
zeichen unzulässig find.
Nudolstadt, den 15. Jannar 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
v. Starck.
Bekanntmachung,
betreffend die Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung.
Vom 24. Dezember 1891.
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dezember d. Is. einige
Abänderungen der Vorschristen über die Entwerthung von Marken bei der Inva-
liditäts= und Altersversicherung (Bekanntmachung vom 27. November 1890, Centralbl.
für das Deutsche Reich S. 369) beschlossen hat, werden die Anordnungen des
Bundesraths über:
1) die Besreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
2) die Entwerthung und Vernichtung von Marken
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Beschlüsse vom 22. d. M. er-
halten haben,
nachslehend zur öffentlichen Keunkniß gebracht.
Berlin, den 24. Dezember 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertrekung:
von Bötticher.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversiche-
rung, vom 22. Juni 1889 (Reichs.Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund
der §§6 3 Absaß 3, 109, 112, I14, 117, 120, 125 a. a. O. beschlessen, was folgt: