Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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3. Schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine 
sestere Verpackung erfordern, mindeslens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pack- 
papier verpackt sein. 
4. Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spiten, Seidenwaaren 196 
müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer 
Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit 
Leinen überzogenen Kisten rc. verpackt sein. 
5. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt sein, doß eine solche Beschädigung sern gehalten 
wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere 
mit Flüssigkeiten angefüllte Gesäße (Flaschen. Krüge rc.) sind noch besonders in 
sesten Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
6. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Be- 
sörderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem 
Empfänger eingezogen, demselben aber erstaltel, wenn der Absender die Entrichtung 
nachträglich übernimmt. 
5#9. 
Verschlug. 
I. Der Verschluß der Postsendungen muß hallbar und so eingerichtet sein, daß 
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befesligung der Schlüsse slets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Pelschafte stattzufinden. 
3. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder 
Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilber. 
keit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Um- 
hüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mitlels eines guten Klebsloffes oder 
mittels Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel. 
marken in Anwendung kommen, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
4. Bei Reiselaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, 
sowie bei gut bereisten und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, 
bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
5. Desgleichen können gut umhüllie Maschinentheile, größere Waffen und In- 
strumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Sie- 
gel, oder Bleiverschluß angenommen werden.
	        
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