106 1892.
10.
Besondere unferoenunsen . 1 der Wecthsendungen.
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.)
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe
Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß
eine Verletzung des Inhalls ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Um-
schlages oder des Siegetverschlusses nicht möglich ist.
2. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der-
Fleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so besestigt sein, daß eine Verände,
lung ihrer Lage während der Beförderung nicht statlfinden kann.
3. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest
zu verpacken.
1. Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth
bei Papiergeld nicht 10000 Mark und bei baarem Geld nicht 1 000 Mark über-
sieigt, in Packeten von starkem, mebrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Popier
eingeliefert werden.
5. Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Ver-
packung in hallbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt
und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
6. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden,
können in dem Falle aus einfacher slarker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin
gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die
Bemel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestelll sein. Die Nahl darf nicht
auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da wo der Kuoten geschürzt isl, und
außerdem über beiden Schunrenden muß das Siegel deutlich ausgedrückt sein. Die
Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst bindurchgezogen
werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
7. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angeferligt, gut gesügt und fest
vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln
versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie an-
dere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten
müssen gut bereist und mit Handhaben versehen sein.
8. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, kaß ein Oefsnen des Fasses
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.