Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. *- 
9. Bei Packeten mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt ge- 
rollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, 
müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
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Von der Vostbeförderung 1. enepen:: Gegenstände. 
1. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
stände, deren Befsörderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, 
Lustzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu 
verlangen und, sfalls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
5. Diesenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit 
Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach 
den ä — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
4. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeför- 
derungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
Zur Postbeförderung — zugelassene Gegenstände. 
1. Flässigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus- 
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den 
Poslanstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom 
Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu 
sebenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung gescheben 
soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden 
nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je 
nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wemn nicht sofort abgenommen 
(oder; wenn nicht sofort bezogen) 
2. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen)“ 
3. icht sofort ab 
" ae hcsaumt woien bang, telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungs- 
ort ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, 
, zurück. 
verkaufen!
	        
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