Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

108 1892. 
im Fall der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Versügung 
des Absenders ersichtlichydem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des S. 45, 5 
in Anwendung zu kommen haben 
2. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung 
angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen, leistet die Poslverwaltung keinen Ersaß, wenn durch die Natur des 
Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Be- 
fürdenn eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Zur Verwendung für Hand-Schußwassen bestimmte Zündhütchen, Zünd- 
hice- und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum 
Schutz der Pulverladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer sest 
von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als 
auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Central= 
seuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der 
Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers statt- 
finden kann. Der Absender ist, wenn er diese un Aicht eingehalten hat, 
für den aus elwaiger Entzündung entstandenen Schaden 
4. Die im §. 11, 2 ausgesprochene Befugniß der ganriinen tritt auch in 
solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen 
Flässigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende 
Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
Dringende mnss. 
1. Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der 
Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht 
ist, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten 
nach dem Bestimmungsorte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder 
eine Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen nicht zulässig. 
2. Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich 
durch einen farbigen Zektel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei be.- 
sonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend keuntlich gemacht 
sein. Die zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
3. Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender srankirt werden. Als
	        
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