Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

110 1892. 
Portotheils in Ausah gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 
theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Wegen der Besiellkarten für 
die Abholung von Packeten durch die Packetbesteller siehe §. 29, 3. 
8. 15. 
Drucksachen. 
1. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle durch Buchdruck, Kupferslich, Stahlstich, Holzschnikt, Lithographie. Metallographie 
und Photographie verielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
2. Die Sendungen können entweder unter der Ausschrift bestimmter Empfänger. 
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Ver- 
trieb die Post besorgt, zur Einlieserung gelangen. 
a. Bei der Einlieserung unter der Ausschrist bestimmter Empfänger. 
3. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz- 
band, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegk, oder aber dergestalt 
einfach zusammengefaltet eingeliesert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden 
kann. Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, 
gefalzt oder gehestet, versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, 
daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Ge- 
genstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann. 
4. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. jedoch dürfen solche 
Karten die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten 
Formulare zu Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das 
Duucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortskarten sich Posl= 
werthzeichen nicht befinden. 
5. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Auf. 
schrift enthalten. 
6. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die 
einzelnen Gegenstände dürsen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder beson- 
deren Umschlägen mit Ausschrift versehen sein. 
7. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig. 
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze 
oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, 
ob die Zusäße oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, 
z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffem oder
	        
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