Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen. Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, 
Ab- oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll je- 
doch gestattet sein: 
I. auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach 8. 3, bei Briefen 
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zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen 
anzubringen: 
auf gedrucken Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur 
Erläuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschristlich anzu- 
geben; 
auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namens- 
unterschrift oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders hand- 
schriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aende- 
rungen und Zusätze zu machen, welche die Correckur, die Form und den 
Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Naumes auf be- 
sonderen Zetteln anzubringen: 
Duckfehler zu berichtigen; 
i. gewisse Stellen des gedruckten Texles zu durchstreichen, um dieselben un- 
leserlich zu machen; 
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden 
soll, durch Striche kenntlich zu machen: 
bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowic den 
Namen des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 
in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt 
handschristlich anzugeben; 
bei Quittungskarten die durch das Junvaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken 
auszukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
.in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften. Landkarlen und 
Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen 
eine auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung bei- 
zusügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, 
welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft 
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