Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

112 
3. 
14. 
## 
9. 
Betrag 
1892. 
einer besonderen. mit diesem in keiner Beziehung slehenden Mittheilung 
aben 
. bei Micherzetteln (offenen gedruckten Beslellungen auf Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der 
Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder tbeilweise 
zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen; 
bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten 
oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des 
Invaliditläts- und Altersversicherungegesetzes abgesandt werden und auf der 
Außenseite mit dem Namen der Berussgenossenschaft oder der Versiche- 
rungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz 
oder theilweise zu durchstreichen. 
Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließliggg . . .. 3 Mif. 
über 50 „ 100 „ ».............. 5 „ 
„ 100 „ 250 „ ,,.............. l0» 
»2.)0"00,............... 20 „ 
,, 500 öramn bis 1 Kilogramm einschließlich. 30 
Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelle 
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nölhigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
Drucksachen, welche den sonstigen vorslehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder 
unsrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. 
10. 
b. Bei der Einlieserung als aubergewöhnliche Zeilungsbeilagen. 
Als uhergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter 
1 enlsprechende Drucksachen anzusehen: 
1. welche nach Form. Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als 
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Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, 
mit der die Versendung erfolgen soll; 
4. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
	        
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