1892. 113
Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung 2c. beigelegt werde sollen, vorhergehen.
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.
12. Außergewöhnliche Zeitungebeilagen dürsen einzeln nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht gehestet, gesalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus
mehreren Blätlern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten
sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des
Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit iur Beförderung in den Zeitungs-
packeten nicht geeignet erscheinen.
13. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsteilagen
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1 Pf. Ein
bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird
nötbigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Zuc Beförderung gegen dle Drucksachentage bedingt zugelassene Schriftstücke.
1. Gegen die für Drucksachen im 8. 15, 8 festgesetzte ermäßigte Taxe können
serner befördert werden: die mittels des Heftograpbs, Vapyrographs, Chromographs
oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse,
auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonsligen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
2. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen
die Bestimmungen des §. 15, 3, 4, 5 und 6 Anwendung finden, muh unter der
Ausschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen
gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen.
3. Die Gegenstände dürsen nach ihrer Fertigung mittels Heklograpbs u. s. w.
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, sei es, daß diese Zu.
sätze handschristlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten c. Zeiteln beige-
sügt oder eingeklebt sind.
4. Hektographien 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in
nicht genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der
Portoermäßigung auggeschlessen.
Waarenproben.
I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche
Waarenproben zugelassen, die keinen Handelewerih haben und nach ihrer Beschaffen-
heit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briespest geeignet sind.