Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 115 
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nölhigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
8. Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder 
unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelewerth haben, 
oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. 
Gegenstände aus Glas, scharse Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 
S. 18. 
Elnschreibsendungen. 
1. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, 
Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe — ausschließlich sedoch 
der dringenden Packete (J. 13) —, können unter Einschreibung besördert und müssen 
zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen 
werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleit- 
adresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug 
auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packel und nicht 
zugleich auch auf die Begleitadresse. 
. Uebereine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
3. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreib, 
gebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
4. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
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Postanweisungen. 
1I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge 
bis zu vierhundert Mark einschließlich. 
2. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unter- 
schied der #uise# 
————0— 8—..-.7-—. . . . . ... 20 Pf. 
19#2 100 bis 200 Mh. 30 „ 
„ 200 „ 440 . . . . . . 40 
3. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den 
Poslanstalten bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, sür eigene Rechnung 
hergestellte Formulare zu Postanweisungen poslmäßig zu verwenden. Ungestempelte 
Formulare zu Postanweisungen werden von den Postlanslalten in Mengen von min- 
destens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabsolgt. Für ge- 
stempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
	        
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