116 1892.
4. Die Ausfüllung der Postanweisungen ist handschriftlich mit Tinte zu be,
wirken, kann aber auch durch Druck geschehen. Die Angabe des Geldbemages hat
in der Reichowährung zu ersolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buch.
staben ausgedrückt sein.
4 Der der Postanweisung angefügte Abschmtt kann vom Absender zu Mit-
theilungen benutzt werden.
G. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
7. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der
quittirten Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empsänger
zurückbehalten werden.
8. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsort
muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens
innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung gerechnet, erfolgen.
Andernsalls wird die Rückzahlung des Geldee an den Aufgeber eingeleitet, oder,
sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene
Verfahren zur Anwendung gebracht.
9. Siehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden,
nachdem die Beschaffung der Mitiel erfolgt isl.
10. Wenn dem Empfänger eine Poslamveisung abhanden gekommen ist, so hal
derselbe der Postanflalt am Bestimmungsort von dem Verluste Mittheilung zu machen.
Von dieser Postanstalt wird alodann bei eiwaiger Vorlegung der Anweisung die
Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Ver-
miltelung des Absenders bei der Ausgabe, Postanstalt, die Uebersendung eines vom
Absender ausgufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Ein-
lieserung des Doppels muh die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Posl=
anweisung ertheilte Einlieserungsbescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden.
Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt
kostenfrei.
§. 20.
Telegraphlsche Postanwelsungen.
1. Die Ueberweisung auf Postamweisungen eingezahlter Beträge kann auf Ver-
langen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen
der Postanstalt am Aufgabeort und der Postanstalt am Bestimmungsort oder auf
einem Theile des Weges telegraphische Verbindung besieht.