Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. in 
2. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabrorts 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Versügung über 
das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schrift- 
lich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt. 
3. Bei telegraphischen Postamveisungen, welche au Orten ohne Telegraphen= 
anstalt zur Posi gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt 
mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen 
Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugefübrt. 
4. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt 
nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms 
von der letzten Telegraphenanslalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der 
nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung. 
5. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibegebühr für die Beförderung des Telegramms 
zur nächsten Telegraphenanstalt, jefern am Aufgabeort eine dem allgemeinen 
Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
D) das Porto und die Einschreibegebühr für die Beförderung des Telegramms 
von der letzten Telegraphenanstalt bie zur Bestimmungs-Postanstalt, falls 
die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt 
nicht versehenen Postorte gerichter ist; 
xc) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke postlagernd versehen ist. 
das Eilbestellgeld fur die Bestellung an den Empfänger am Bestimmungs- 
ort oder für die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohn- 
orte des Empfängers (F. 24). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen 
bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls 
vorausbezahlen oder deren Entrichiung dem Empfänger überlassen will. 
6. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der 
Ankunft dem Empfäuger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung 
des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des 
Empfängers versehenen Telegramms. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Geschhsammlung. I. 11I. 16
	        
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