1892. 119
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Vij.
3. Die Gebühren für Uebermitlelung des eingezogenen Betrages an den
Absender, und zwar:
bis 5 Mh .. ... . . ... 10 M.
über 5,„ 10 .. 20 „
„ 100, 20 30 „
„ 200, 440 10
8. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.
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Postaufträge zur Einziehung b Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselaccepten.
1. Im Wege des Postauftrages können
a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder
h) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme- Erklärung
versendet werden.
2. Dem Postanstrage sind die einzulösenden Papiere (die guittirte Rechunng.
der quiltirte Wecksel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher
Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die
Vereinigung mehrerer Postausträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem Post-
austrage zur Geldeinziehung können mehrere Quiktungen, Wechsel. Zinsscheine 2c.
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungopflichtigen beigesügt werden;
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages dars jedoch 800 Mark nicht über-
steigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepleinholung mehrere Wechsel bei-
gefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur
Annahme Erklärung vorzuzeigen sind.
3. Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinbolung kommen
verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkause bereit ge-
balten. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Nechnung hergestellte Formulare
voslmäßig zu verwenden; es sleht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post
bezogenen Formularc zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken
zu lassen.
4. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen,
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