Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

122 1892. 
Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden 
nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch cinen Ver- 
merk auf der Rückseite des Auftrags, Fermulars ein anderes Verfahren vorgeschrichen 
hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Beslimmungen unter 9. 
16. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von 
Postaufträgen nicht statt. 
17. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Pestauftragoformulars nicht 
andere Bestimmungen getroffen (18), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn 
zurückzusenden, sobald fesisleht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene 
nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Poslausträgen zur Accepteinholung 
die Annahme= Erklärung verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevoll- 
mächtigten eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende 
Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben wird. 
1!8. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der ver- 
weigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere 
Person oder die Meitergabe zur Prolestaufnahme verlangt isl, werden sofort nach der 
ersten vergeblichen Morzeigung bz. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versucke 
der Vorzeigung, mittels Einschreibbriefs zurück, oder weitergesandt. Bei Postausträgen 
mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ ist mit der Weitergabe des Postanftrags 
und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher. Notar 2c. die Oblienenheit der Post- 
verwaltung erfüllt. Die Protestkosten bat der Austraggeber unmittelbar an den Er- 
heber des Protestes zu entrichten. 
19. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein. 
geschriebenen Brief. für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie 
für die auf Postamweisungen eingezahlten Beträge. Einc weitergehende Gewäbr, 
insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeilige Rück, oder Weilersendung 
des Poslauftrags wird nicht geleisten: auch übernehmen die Vostanstalten keinerlei 
Vew#flichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
20. Für einen Poslauftrag kommen folgende Gebühren in Ansatz: 
I. J für den aestancn mit ................... 30 Pi.:: 
bühr für die Uebenminclung des eingezogenen Aicsnonn 
D) bei Poslaufträgen zur Actepteinholung Porto für die Rücksendung des 
angenommenen Wechsels it4t4n 30 Pf. 
Das Porto unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungs-
	        
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