1892. 123
gebũht (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto-
betrag unter 20 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wech-
sels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechselo verweigert
worden, so wird die Rücksendung des Aufags und die Weitersendung desselben an
einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugie
Person ohne neuen Gebührenansaß bewirkt.
§S. 23.
Postaufträge zu Böücherpostsendungen.
1. Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien,
Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Druck-
sachen (§. 15) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf
ghegen Zahlung der für Drucksachen fesigesetzten ermäßigten Tage und einer besonderen,
vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Emziehung
der die Sendung betrefsenden Rechnung beigefügt werden.
2. Die Ausfschrist der Sendungen hat zu lauten: „Postauftrag zur Bücher.
postsendung Nr.. (Geschäftsnummer) nach. (Name der Postanstalt, in
deren Bezirk der Empfänger wohnt)".
Zu einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung
ein ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie
ein ausgefülltes Postanweisungs. Formular so fest beizufügen, daß unterwegs sich kein
Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformulare muß der Ueber-
schrift „Pöstauftrag“ der Vermerk „zur Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die
Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung
ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig.
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß
entweder der Vermerk: „Ohne Frist“ oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben
sein: „Die Anlagen dieses Poslauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend an-
gegebenen Geldbetrages empfangen
3. Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine Einlieferungsbescheinig-
ung nicht ertheill, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der
Einschreibgebühr (F. 18) ausdrücklich verlangt hat.
4. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufwäge zu Bücherpostsendungen
und ihrer Anlagen ersolgt nach den Grundsäßen für Postaufträge zur Einziehung von
Geldbeträgen (§. 22).