Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

s 1892. 
II. Enlwerlhung und Vernichlung von Marhken. 
(55 109, 112, 114, 117, 120, 125.) 
Entwerthung. 
1) Sofern auf Grund der 5§ 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der 
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch 
andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt 
eingerichlete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß 
von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingegangenen Beiträgen entsprechenden 
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (5 109 a. a. O.). Bei 
derartigen Anordnungen ist die Art der Enwerthung von der Landes-Centralbehörde 
zu regeln; dabei darf die Angabe des Enkwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2) (Fortgefallen). 
3) Sofern auf Grund des § 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungs- 
anstalt durch das Siatut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen 
Arbeilsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen 
solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbei- 
träge stalt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde 
anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung 
der Hälste des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Bei- 
träge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art 
der Entwerihung von der Landes,Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe 
des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
Unbeschadet der nach Zissern 1 und 3 elwa erlassenen weiteren An- 
ordnungen sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden 
Organe von Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) 
befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken handschristlich oder unter 
Amwendung eines Stempels zu entwerthen. 
Diese Entwerkhung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken der Entwerlhungstag in Zissem angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 92. 
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
3) b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom 
Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Enkwerkhung von Marken 
besleht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Zifser 3 Absatz 2 
von demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat.
	        
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