Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 125 
„durch besonderen Volen“, „besonders zu bestellen“, „-ofort zu bestellen“. Bezeichnungen. 
wie „cito, citisgime, dringend, eilig“ 2c. sind zur Kundgebung des Verlangens der 
Eilbestellung nicht ansreihend. 
2. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Ver- 
merk „durch Eilboten“ #. hinzuzufügen „Bote bezahlt". 
3. Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbezirk des 
Aufgabe-Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eil- 
beslellung ausgeschlossen. 
4. Gewöhuliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den 
Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und 
Sendungen mit Werthangabe bis zum Belrag von 400 Mark und bis zum Gewicht 
von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie 
bei Sendungen mit höherer Werkhangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Be- 
stellung auf die Begleitadresse oder den Ablieferungsschein. Die vberste Postbehörde 
ist indeß berechligt, die bezeichneten Gewichts, und Werthgrenzen allgemein oder für 
bestimmie Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter 5 festgesetzten 
Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um 
Werthsendungen, Postanweisungen oder Packete handell, die Eilbeslellung für die 
Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe 
nicht während der Nachistunden bestellt werde, so kann er solches durch einen ent. 
sprechenden Vermerk in der Ausschrift bestimmen. 
5. Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Fall der Vorausbetahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar: 
I. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessendungen, sowie bei Brief. 
sendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briesen 
mit Werthangabe bio 400 Mark, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe 
mit höherer Werthangabe und Begleitadressen ohne die zugehörigen 
Packete: für jede Sendung 25 Pf.; 
bei Packeten ohne Werkhangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag 
von 400 2 wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes 
Packet 40 
b) bei enmngmon(snher im Landbestellbezirk der Postanstalten, und zwar: 
bei den unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf. 
bei den unter a# 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. UlIII
	        
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