1892. 125
„durch besonderen Volen“, „besonders zu bestellen“, „-ofort zu bestellen“. Bezeichnungen.
wie „cito, citisgime, dringend, eilig“ 2c. sind zur Kundgebung des Verlangens der
Eilbestellung nicht ansreihend.
2. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Ver-
merk „durch Eilboten“ #. hinzuzufügen „Bote bezahlt".
3. Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbezirk des
Aufgabe-Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eil-
beslellung ausgeschlossen.
4. Gewöhuliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den
Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und
Sendungen mit Werthangabe bis zum Belrag von 400 Mark und bis zum Gewicht
von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie
bei Sendungen mit höherer Werkhangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Be-
stellung auf die Begleitadresse oder den Ablieferungsschein. Die vberste Postbehörde
ist indeß berechligt, die bezeichneten Gewichts, und Werthgrenzen allgemein oder für
bestimmie Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter 5 festgesetzten
Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um
Werthsendungen, Postanweisungen oder Packete handell, die Eilbeslellung für die
Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe
nicht während der Nachistunden bestellt werde, so kann er solches durch einen ent.
sprechenden Vermerk in der Ausschrift bestimmen.
5. Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Fall der Vorausbetahlung durch den Absender:
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
I. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessendungen, sowie bei Brief.
sendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briesen
mit Werthangabe bio 400 Mark, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe
mit höherer Werthangabe und Begleitadressen ohne die zugehörigen
Packete: für jede Sendung 25 Pf.;
bei Packeten ohne Werkhangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag
von 400 2 wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes
Packet 40
b) bei enmngmon(snher im Landbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
bei den unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf.
bei den unter a# 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. UlIII