Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

126 1892. 
B. Im Hall der Entrichtung des Votenlohns durch den Empfänger: 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenen Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei 
Bestellungen im Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn 
Packele abzutragen find, mindeslens 40 Pf. in Ansatz kommen. 
6. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben 
Boten an denselben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage er- 
hoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohn- 
sätze für Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben 
Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestell- 
geld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist 
vom Empfänger das wirkliche Botenlohn abzüglich der im voraus bezohlten Beträge 
zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im 
Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
7. Reichen bei Briessendungen, welche im Briefkasten vorgesunden werden, die 
verwendeten Freimarken zur Deckung des Porkos und der Eilbestellgebühr nicht aus, 
so kommen für die Sendungen die Säte unter 5 B zur Erhebung nach Abzug des 
durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
8. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so ist die Sen- 
dung als unbestellbar zu behandeln. 
9. Eine Besörderung von Sendungen miltels Eilboten vom Einlieferungsort 
nach einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der 
Absender die besondere Beförderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von 
weiterher zugehen und nach einem anderen Poslorte gerichtet sind, durch Eilboten 
stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 
Kilometer beträgt. Die Ausschriflen derartiger Sendungen müssen unter der Angabe 
des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Postanstalt, 
von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. 
Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Fall der Vorausbezahlung 
durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter 
5 Ab bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen der 
Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinter. 
legen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die 
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briesumschlags 2c. und 
schristlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die 
Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Leßteren zu tragen.
	        
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