Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 133 
vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briese 
eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden 
können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbiefe einge- 
liesert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden. 
11. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten 
(10) dürfen bei denienigen Postanstalten, welche von der Postbebörde hierzu beson. 
ders ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packeisendungen auf Verlangen außerhalb der 
Schalterdienststunden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende" 
bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den im §F. 13 für dringende Packel- 
sendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieserungsgebühr von 20 Pfl 
im Voraus zu entrichten. 
Franklrungevermerk. 
I. Briese u. s. w., in deren Ausschrist der Frankirungsvermerk durchstrichen. 
weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn der- 
artig beschaffene Briese oder Briese mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto 
nicht durch Postwerkhzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgesunden werden, 
so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, die Briese aber 
werden als unfrankirt behandelt. 
Wenn Briese, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absen- 
dern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so 
werden diese Briefe am Ausgabeort zurückbehallen und dem zu ermitkelnden Absender 
zur Frankirung zmückgegeben. 
. 32. 
Einliefecungsschein. 
1. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Ein. 
lieserungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Ein. 
lieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen 
zu haben. Vermag der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Ein- 
lieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder 
Karlen ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
8. 33. 
Nuckschein. 
1. Wünscht der Absender einer Vacketsendung ohne Werthangabe, einer Ein. 
schreibsendung oder einer Sendung mit Werkhangabe eine von dem Eiue aus. 
Fürstl. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung. LIII.
	        
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