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zustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen
durch die Bemerkung „Rückschein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der
Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist.
2. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für
die Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porto 2c. eine Gebühr von 20 Pf.
vom Absender ebensalls im Voraus zu enkrichten.
3. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine
Verweigerung der Annahme der Sendung.
Leit ung der Postsendungen.
1. Auf welchem Wege die Posisendungen zu leilen sind, wird von der Posl-
behörde bestimmt.
8. 35.
Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch
den Absender.
1. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren
Ausschrist abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht aus-
gehändigt ist. Bei Sendungen mil Werlhangabe über 400 Mark ist das Verlangen
einer Abänderung der Ausfschrift nicht zulässig.
Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungs.
ort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des
Dienstes herbeigeführt wird.
3. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand,
von welcher die Ausschrift der Sendung geschrieben ist, ausgesertigtes Doppel des
Briesumschlages oder der Begleitadresse 2c. und den Einlieserungsschein, sofern ein
solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.
.Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjeuige, welcher sie zurück-
sordert oder eine Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen
(3) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau
zu besechn, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.
5. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder tele-
graphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt.
betzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermiktelung brieflich ersolgt, die Taxe für einen einsachen
Einschreibbrief;