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die Verhandlung auszunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der
(empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung
der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der
jolgenden Vorschriften zu verfahren.
5. Die Posibeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus-
gehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung
eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel.
der Hergang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind.
6. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung
über die Zulässigkeit des ermäßigten Porlos zu öfsnen und einzusehen, sind die Post-
beamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
8. 38.
Bestellung.
1. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den
Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Pollkarten,
. auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
auf Postanweisungen,
. auf Postaufträge,
auf Begleiladressen zu gewöhnlichen Packeken,
vl. auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) über Sendungen mit Werthangabe
und über Einschreibpackete.
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen
Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der
Posthülfsielle zugeführt, und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfslelle ab-
getragen, oder zur Abholung bereit gehalten (S. 42). Wenn im letzteren Fall die
Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht
von dem Empfänger abgeholt sind, so ersolgt die Bestellung durch den Landbriesträger.
« oweit die Postverwallung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe
mit Werkhangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und
serner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der
Poslanweisung) von der Post abgeholt werden.
3. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im
Ortsbestellbezirk werden erhoben:
I. bei den Postämtern I. Klasse:
W
S