Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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berechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quitlirte Begleitadresse oder die 
unterschriebene Poslanweisung überbringt und aushändigt. 
3. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des elwa hinzu- 
gesügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung 
der Berechtigung desjenigen, wescher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der 
Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
8. 44. 
Nachsendung der Postsendungen. 
1. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und 
eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postan. 
weisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hal. Das- 
selbe gilt von den Postausträgen nebst ihren Anlagen, salls der Absender nicht die 
soforlige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung vder die Absendung 
an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
2. Bei Packeken und bei Briesen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung 
auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch 
des Empsängers. 
3. Für Packele und für Briese mit Werthangabe wird im Fall der Nachseu- 
dung das Porko und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungs- 
ort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung 
nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht slatt. 
Einschreib., Postanweisungs= und Postauftrags. Gebühren, sowie die Gebühr von 
1Maark für dringende Packelsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesen- 
dungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
4. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im 
Lauf der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt ver- 
langt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueber- 
weisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugs- 
zeit die Beslimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die 
Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich 
stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
Behandlung unbeslellbarer Postsendungen am Bestlmmungsort. 
I. Postsendungen sind für unbeslellbar zu erachten:
	        
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