Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 145 
. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu eimitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschristen im §. 44 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist 
4l wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist und nicht 
innerhalb eines Monats vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sen- 
dungen mit lebenden Thieren (. 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 
24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie 
mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage 
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 
4 wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Aushändigung 
der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird: 
l wenn die Sendung Loose oder Anerbiekungen zu einem Glücksspiele ent- 
hält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen 
darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung 
an die Post zurückgegeben wird. 
2. Bevor in dem Falle zu 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene 
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger 
gleichbenannte Personen im Ort sich befinden und der wukliche Empfänger nicht 
sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits. Meldung, unter Beifügung der 
Begleitadresse, nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn der- 
selbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Das gleiche Verfahren kann ebenfalle zur Anwendung gelangen bei unbestell- 
baren Briefen mit Werthangabe und bei Postauweisungen. 
3. Wenn der Absender die sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschrie- 
bener Packete im Fall der Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er 
auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise den Vermerk: „Wenn 
unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine Wohnung 
anzugeben. Der Vermerk kann auch miltels Stempelabdrucks oder durch Typendruck 
hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbe- 
stellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsortes auf Kosten des Absenders 
eine Unbestellbarkeits Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat dem- 
nächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine an- 
dere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs- 
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