Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

146 1892. 
ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die 
Unbestellbarkeits Meldung von der Ausgabe--Pestanstalt zu beantworten. 
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, 
wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung 
noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die 
Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfän- 
ger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Be, 
zeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Fall der Unbestellbarkeit der 
Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. 
Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter 2 und 3 zu er- 
lassenden Unbestellbarkeits Meldung und der zu ertheilenden Ankwort an die Postan- 
stalt am Bestimmungsort der Sendung werden dem Absender die Porkokoslen mit 
20 Pf. angerechnet. Verweigert im Fall zu 2 der Absender die Zahlung, so wird 
seiner elwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung 
vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Im Fall zu 3 ist der Absender zur 
Zahlung der Portokosten unter allen Umständen verpflichtet. Die Rückleitung der 
Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht in beiden Fällen, sofern der Absender seine 
Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Auf- 
gabe= Postanstalt abgiebt. 
5. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Vereug nach dem Aufgabrorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des 
Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, dah das Verderben auf dem 
Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräuße- 
rung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
6. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf 
der Begleitadresse zu vermerken. 
7. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 1, 6 bezeichneten Briese, sowie be- 
züglich derjenigen Briese, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person 
irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briesen der letzteren Art ist thunlichsl dahin zu 
wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine be- 
zügliche Bemerkung unter Namensunterschrist auf der Rückseite des Briefes nieder- 
schreiben.
	        
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