Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 147 
8. Für zurückzusendende Packeke und für Briese mit Werlhangabe isl das Porto 
und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; 
der Portozuschlag von 10 Pf. wird sedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für 
andere Gegenstände sindet ein neuer Ansaß nicht statt. Einschreib., Postanweisungs. 
und Postaustrags Gebühren, sowie die Vorzeigegebübr für Nachnahmesendungen werden 
bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende 
dringende Packeisendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal an- 
gesetzi, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift 
des §. 1, 1 ausdrücklich verlangt hat. 
. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort. 
1. Die nach Maßgabe des §. 45 unbestellbaren und desbalb nach dem Abgangs- 
orte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
2. Mei der Bestellung und Behämigung einer zurückgekommenen Sendung an 
den Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung 
an den Empsfänger gegebenen Vorschkisten verfahren. Ist über eine Sendung dem 
Absender ein besonderer Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der 
Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
3. Kann die Poslanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitleln, so wird 
die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandk, welche dieselbe mittels 
Stempels als unbeslellbar zu bezeichnen und durch Eröffuung den Absender zu er- 
millelm hat. Die mit der Eröffnung beaustragten, zur Beobachlung slrenger Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrist 
und von dem Orle. müssen jedoch jeder weiteren Durchsscht sich enthallen. Die 
Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine ent- 
sprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
4. Wenn der Absender ermittell wird, derselbe aber die Annahme verweigert. 
oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Poslanweisung die Sendung oder den Geldbelrag nicht abholen läßt, 
so können die Gegenstände zum Besten der Post.Unterstützungskasse verkauft oder 
verwendet, Briese und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber 
vernichtet werden. 
5. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briese und die zum 
Verkauf nicht geeignelen werlhlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom
	        
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