Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

148 1892. 
Tag des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; da- 
gegen wird 
l. bei eingeschriebenen Sendungen, serner bei Briefen mit Werthangabe, 
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von 
Werth vorgefunden haben, ohne da dieser angegeben worden war, sowie 
bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgesordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche 
eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Be- 
stimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten 
muß, wird durch Aushang bei der Poslanstalt des Abgangsorts und durch einmalige 
Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
7. Bleibt die offentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkauft. 
S. 47. 
Laufschreiben wegen Postsendungen. 
1. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post 
gelieferten Sendung betlrägt 20 Pf. 
Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Poslkarten, Drucksachen oder 
Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen er- 
hoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den 
Empfänger festgestellt wird. 
3. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Er- 
lasse des Lausschreibens zu enkrichten; die Rückerstaltung erfolgt, wenn sich ergiebt, 
daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
4. Für Lausschreiben, welche porlofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
I. Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die 
Nachlieserung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist 
für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen Ablieserung abzulassende besondere
	        
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