Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 140 
Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieber 
von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen sehlender Nummern der 
Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags= Postanstalt zu richtende posl. 
amtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. 
8 49. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
1. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Poslanweisungen 
werden zu dem Neunwerkhe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
2. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt 
die Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenslempel für das Publikum unter 
den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
3. Außer Kurs gesetzte Postwerlhzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichs Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Fiist 
bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. 
Nach Ablauf der Frist sindet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs, Postver- 
waltung ist nicht verbunden, Vostwerthzeichen baar einzulösen. 
4. Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs= Formularen und Pest- 
karten zecchitenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulafsig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Post- 
werthzeichen (Freimarken, gestempelter Postamweisungs. Formulare und Poslkarsen) ist 
die Postverwaltung nicht verpflichtct. 
§. 50. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt 
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliesert 
werden. Zur Frankirung der durch die Brieskasten einzuliefernden Gegenstände 
müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
2. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nach- 
schußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten. Druck. 
sachen und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Ver- 
weigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des 
Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieserung ohne 
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhast macht und den Bries. 
umschlag oder eine Abschrist davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag 
wird alsdann vom Absender eingezogen. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. L.III. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.