Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. i5l 
der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung ge- 
schehen. 
3. Der Schluß der Post für die Personenbesörderung kritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze 
offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen er. 
sorderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der fesgesetzten Abgangszeit der Post. 
4. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienst- 
stunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. 
Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die 
Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange 
der Post stattfinden, insosern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem 
Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
5. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die An- 
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post 
Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon ver- 
geben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, 
oder wenn auf der Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen slattfindet. 
6. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die An- 
nahme nur unter dem Vorbehalte slatt, dah in dem Hauptwagen und in den etwa 
mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
7. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, 
können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur in- 
soweit vergeben werden, als sich bis zum Abgang der Post zu den vorhandenen 
Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder da, 
rüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich 
dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Sta- 
tion bezahlt. 
b. An Haliestellen. 
8. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn 
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