Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplaß einnehmen, son- 
dern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, 
mitgenommen werden. 
8. Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Per. 
sonengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien 
einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so 
kann ein Kind bie zum Alier von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu 
diesem Alter aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden. 
insofern die Familie mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze 
beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Bei- 
wagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprüng- 
lichen Platze zu rechnen isl. 
8. 55. 
Eestattung von Personengeld. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet siets slatt, wenn 
die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit 
ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstaktung von Personengeld soll 
auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend 
einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor 
dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
2. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit 
der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
56. 
Verbindlichkeit der 1. d # in Betreff der Abreise. 
I. Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeich- 
neten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem 
Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre 
Ausschliehung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt, und sie des bezahlten Personen- 
geldes verlustig gehen. Haben solche Versonen Reisegepäck auf der Post, so wird 
dasselbe bis zu der Poslanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis 
zum Eingang der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen 
aufbewahrl.
	        
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